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Was ist das EWKFondsG?

Die Bundesregierung hat das Einwegkunststofffondgesetz (EWKFondsG) beschlossen, welches zum 01.01.2024 in Kraft tritt.

 

Das Gesetz legt fest, dass abgabeverpflichtete Hersteller, die Einwegprodukte mit Kunststoffanteil erstmalig auf dem deutschen Markt bereitstellen,eine Sonderabgabe in den Einweg-Kunststoff-Fonds zahlen.

 

Die Höhe der Abgabe wird in §2 der Einweg-Kunststoff-Fondsverordnung (EWKFondsV) geregelt. Diese wurden wie folgt festgelegt: Abgabesatz* (Euro pro Kilogramm)

  • Lebensmittelbehälter € 0,177 (z.B. Menü-Boxen, Salatschalen, Burger-Boxen)
  • Tüten und Folienverpackungen € 0,876
  • nicht bepfandete Getränkebehälter € 0,181
  • bepfandete Getränkebehälter € 0,001
  • Getränkebecher € 1,236
  • leichte Kunststofftragetaschen € 3,801
  • Feuchttücher € 0,061

Die Abgabe ist auf das Gesamtgewicht des Produktes zu entrichten, nicht auf den Kunststoffanteil.

 

Der Gesamtpreis der jeweiligen Artikel inkl. der EWK-Abgabe wurde angepasst. Zudem gibt es bei jedem Artikel einen Hinweis, wie Hoch der Anteil der EWK-Abgabe ist.

 

https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html